32. Wurde im Rahmen des letzten Verfahrens (AA 2024 162/165) noch ausgeführt, dass ein unbefristetes Berufsausübungsverbot gerade noch nicht in Frage kommt, hat sich die Situation durch das vorliegende Verfahren geändert. Dies gilt umso mehr, als die Disziplinarbeklagte im Rahmen des letzten Verfahrens bereits darauf hingewiesen wurde, dass auch die Häufung mehrerer mittelschwerer Verstösse, die für sich alleine nicht zu einem dauernden Berufsausübungsverbot führen könnten, ein dauerndes Berufsausübungsverbot rechtfertigen könne (FELLMANN, a.a.O.,