Nachdem eine Busse, ein auf drei Monate befristetes Berufsausübungsverbot, gefolgt von einem auf 12 Monate befristeten Berufsausübungsverbot nicht ausgereicht hat, um die Disziplinarbeklagte zu einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsregeln anzuhalten, kommt nur noch ein befristetes Berufsausübungsverbot von maximaler Dauer (24 Monate) oder ein unbefristetes Berufsausübungsverbot in Frage. Zudem scheint das Aussprechen nur einer Disziplinarmassnahme als ungenügend.