Im ersten Verfahren wurde der Disziplinarbeklagten eine Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 und im zweiten Verfahren ein befristetes Berufsausübungsverbot von drei Monaten auferlegt. Im dritten Verfahren wurde schliesslich ein befristetes Berufsausübungsverbot von 12 Monaten ausgesprochen, wobei es bereits damals neben den Fristversäumnissen um Handlungen während der Geltung des ersten Berufsausübungsverbots ging. 31. Erneut hat die Disziplinarbeklagte in vier Fällen während der Geltung des Berufsausübungsverbots Handlungen als Anwältin vorgenommen, teilweise gar mehrfach.