27. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsausübungsverbot reichen. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. Einzig wenn ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot ausgesprochen wird, kann die Sanktion mit einer zweiten Sanktion verbunden werden, der Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA).