11 Diesbezüglich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Kanton Bern keine gesetzliche Grundlage für eine solche explizite Ausdehnung auf Tätigkeiten ausserhalb des Monopolbereichs besteht. Entscheidend ist, wie oben bereits ausgeführt (Ziff. 22), dass auch eine Tätigkeit als Anwalt oder Anwältin vor Bundesverwaltungsgericht der Aufsicht durch die Anwaltsaufsichtsbehörde unterliegt. Weil diese Vertretung der Aufsicht unterliegt und eine berufstypische Tätigkeit darstellt, ist sie vom sachlich nicht begrenzten Berufsausübungsverbot umfasst.