SR 172.021) keine Beschränkung auf registrierte Anwältinnen und Anwälte kenne, das Berufsausübungsverbot nicht ausdrücklich auf Tätigkeiten ausserhalb des Monopolbereichs ausgedehnt worden sei, deshalb eine Vertretung zulässig sei, nachdem die Vertretene dies in Kenntnis des ausgesprochenen Berufsausübungsverbots wünsche. 11 Diesbezüglich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Kanton Bern keine gesetzliche Grundlage für eine solche explizite Ausdehnung auf Tätigkeiten ausserhalb des Monopolbereichs besteht.