Dort wurde festgehalten, dass die Disziplinarbeklagte zur Vertretung in diesem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen werde, weil das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) keine Beschränkung auf registrierte Anwältinnen und Anwälte kenne, das Berufsausübungsverbot nicht ausdrücklich auf Tätigkeiten ausserhalb des Monopolbereichs ausgedehnt worden sei, deshalb eine Vertretung zulässig sei, nachdem die Vertretene dies in Kenntnis des ausgesprochenen Berufsausübungsverbots wünsche.