25. An dieser Einschätzung ändert auch die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2025 (A-1866/2025) nichts. Dort wurde festgehalten, dass die Disziplinarbeklagte zur Vertretung in diesem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen werde, weil das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;