Nach dem Gesagten stellte dies auch ausserhalb des Monopolbereichs eine Verletzung der ihr auferlegten Berufsausübungsverbote dar. Dies gilt umso mehr, als die Disziplinarbeklagte in den Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht und Versicherungsgericht im Kanton Solothurn durch ihre Klienten offensichtlich bereits vor Gültigkeit des ersten Berufsausübungsverbots beauftragt wurde. Zudem wurde sie klar als registrierte Anwältin und nicht etwa in einer anderen Funktion beauftragt. Es bestand damit ein Anwaltsmandatsverhältnis.