Die Disziplinarbeklagte wurde im Hinblick auf ihre besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse beauftragt und ist – wie bereits ausgeführt – in ihrer Funktion, Eigenschaft und Bezeichnung als Anwältin bzw. Rechtsvertreterin vor Gerichten aufgetreten. Nach dem Gesagten stellte dies auch ausserhalb des Monopolbereichs eine Verletzung der ihr auferlegten Berufsausübungsverbote dar.