Wenn auch die Tätigkeit ausserhalb des Monopolbereichs der Disziplinaraufsicht unterliegt, was nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Anwalt im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse beauftragt wird, dann muss mit einem Berufsverbot die Parteivertretung und andere berufsspezifische Tätigkeiten auch ausserhalb des Monopolbereichs untersagt werden können. Andernfalls würde diese strengste aller Disziplinarmassnahmen nicht wirken.