Nach dieser Rechtsprechung kann ein mit Berufsverbot belegter registrierter Anwalt trotzdem ausserhalb des Monopolbereichs tätig sein und namentlich Klienten in Verfahren ausserhalb des Geltungsbereichs des Anwaltsmonopols vertreten. Darin liegt jedenfalls dann ein Wertungswiderspruch, wenn das Berufsverbot – wie im vorliegenden Fall – wegen Verletzung von Berufspflichten in Verfahren ausserhalb des Monopolbereichs verhängt worden ist.