Die (anwaltsberufstypische) Verfahrensvertretung auch ausserhalb des Monopolbereichs ist gegenüber der Vertretung durch Nichtanwälte in verschiedener Hinsicht privilegiert, etwa: - im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege können nur Anwältinnen und Anwälte beigeordnet werden; - Parteikosten werden nur bei berufsmässiger anwaltlicher Vertretung zugesprochen, mitunter gelten für Anwältinnen und Anwälte höhere Ansätze (vgl. z.B. Art. 10 VGKE, SR 173.320.2); - Zustellung von Akten anstatt Einsichtnahme vor Ort (Praxis); - Anwaltsgeheimnis und Zeugnisverweigerungsrecht.