9 dass die Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf in Zusammenhang stehe, so dass die gesamte Erwerbstätigkeit der Anwälte und Anwältinnen unter das anwaltsrechtliche Disziplinarrecht falle, wenn sie mit einer bestimmten Tätigkeit im Hinblick auf die besonderen anwaltlichen Fähigkeiten und Kenntnisse beauftragt werden (BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.1.1.)