21. Nach der Praxis des Bundesgerichts untersteht die gesamte Tätigkeit eines Anwalts oder einer Anwältin, auch diejenige ausserhalb des Monopolbereichs, der Aufsicht (BGer 2C_164/2003, 25. März 2024, teilweise publiziert in BGE 150 II 308). Das Bundesgericht führte aus, dass in Disziplinarangelegenheiten ein weites Verständnis der Ausübung des Anwaltsberufs gelte, um die Öffentlichkeit zu schützen und den Ruf und die Würde des Berufs zu wahren. Gefordert wird lediglich,