Die Anwaltsaufsichtsbehörde behielt sich ausdrücklich vor, allfällige weitere derartige Tätigkeiten umfassend in tatsächlicher Hinsicht abzuklären und in rechtlicher Hinsicht anderweitig zu würdigen. Die Disziplinarbeklagte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Anwältinnen und Anwälte im Grundsatz während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes Rechtsvertretungen vor Gerichten und Behörden zu unterlassen hätten.