20. Im Entscheid AA 2024 162/165 wurde die Disziplinarbeklagte deutlich darauf aufmerksam gemacht, im Zusammenhang mit der Begleitung eines (ehemaligen) Klienten an eine Verhandlung vor dem KESGer, dass zu ihren Gunsten noch davon ausgegangen werde, dass keine Tätigkeit im Monopolbereich und damit kein Verstoss gegen das Berufsausübungsverbot vorliege, wenn es auch damals schon Bedenken erweckt habe.