In der zweiten Anzeige werden der Disziplinarbeklagten Handlungen vom 13., 20. und 24. September 2024 sowie vom 10. Februar 2025 vorgeworfen. Da der 20. und 24. September 2024 in die Zeit nach dem Ende der Gültigkeit des ersten Berufsausübungsverbots aber vor Geltung des zweiten fallen, sind diese hier nicht zu beurteilen. Es geht im vorliegenden Verfahren also um die beiden Beschwerden, welche die Disziplinarbeklagte am 13. September 2024 und am 10. Februar 2025 bei der Anzeigerin 2 eingereicht hat.