18. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gegenüber der Disziplinarbeklagten ein erneutes, zweites Berufsausübungsverbot von zwölf Monaten ausgesprochen. Dagegen wurde keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das befristete Berufsausübungsverbot hat demnach am 19. November 2024 zu laufen begonnen und gilt noch bis zum 18. November 2025. 19. Der Disziplinarbeklagten werden in der ersten Anzeige das Einreichen von je einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht in einer personalrechtlichen Angelegenheit vorgeworfen.