8 Somit galt das damalige (erste) Berufsausübungsverbot vom 20. Juni bis zum 24. Juni sowie ab 1. Juli bis mindestens zum 19. September 2024. Wie es sich mit dem Zeitraum zwischen dem 24. Juni und dem 1. Juli 2024 verhält, kann wie schon im Verfahren AA 2024 162/165 auch hier offen bleiben, da erneut keine Handlungen der Disziplinarbeklagten in diesem Zeitraum zu beurteilen sind.