Das Bundesgericht lud daraufhin mit Verfügung vom 25. Juni 2024, eingegangen bei der Anwaltsaufsichtsbehörde am 26. Juni 2024, ein, zu den Anträgen der Disziplinarbeklagten Stellung zu nehmen und hielt fest, dass bis «zum Entscheid über das Gesuch (…) alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben» haben. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung sodann abgewiesen.