Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. Mai 2024 ab, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden konnte. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 wurde der Disziplinarbeklagten mitgeteilt, dass im Entscheid vom 10. Januar 2024 vorgesehen sei, dass das Berufsausübungsverbot nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. gegebenenfalls 30 Tage nach Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheids des Verwaltungsgerichts in Kraft trete.