Wie es sich verhalten würde, wenn bereits in einem Verfahrenskanton eine Anzeige erfolgt wäre und die entsprechende Aufsichtsbehörde mit der Sache befasst wäre, kann vorliegend offen bleiben. Auch wenn eine getrennte Beurteilung möglich wäre und es sich um zwei Anzeigen unterschiedlicher Behörden handelt, macht eine getrennte Beurteilung insbesondere deshalb keinen Sinn, weil es sich um eine Zuwiderhandlung gegen ein von der Anwaltsaufsichtsbehörde des Registerkantons ausgesprochenes Berufsausübungsverbot handelt. Auf beide Anzeigen ist folglich einzutreten. IV. Rechtliches, Tätigkeiten während des Berufsausübungsverbotes