Dritte können aufsichtsrechtliche Anzeigen bei der Aufsichtsbehörde des Registerkantons oder des Verfahrenskantons einreichen (POLEDNA, a.a.O., Art. 15 N 9). Betrifft eine Anzeige Verfahren in mehreren Kantonen, entspricht es kaum Sinn und Zweck des Gesetzes, dass sich gleichzeitig mehrere Aufsichtsbehörden parallel mit Anzeigen mit denselben Vorwürfen befassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – in der Sache ausschliesslich dieselben Vorwürfe (beispielsweise Handeln gegen das durch die Registerbehörde ausgesprochene Berufsausübungsverbot) vorgebracht werden.