Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BGFA sind für die Aufsicht bezüglich Verfahren vor eidgenössischen Gerichten demgegenüber die Behörden des Registerkantons zuständig (POLEDNA, a.a.O., Art. 14 N 7). Erfolgte die beanstandete Handlung ausserhalb eines Verfahrens, ist auf den Ort abzustellen, an welchem sich die Tätigkeit hauptsächlich zugetragen hat (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, S. 235). Ist dieser nicht feststellbar, ist die Aufsichtsbehörde des Registerkantons zuständig (BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d’avocat, 2009, N. 2055).