HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 2004, S. 89 ff., 125). Nach Art. 16 Abs. 1 BGFA liegt bei disziplinarischen Verstössen ausserhalb des Registerkantons die Verfahrens- und Sanktionszuständigkeit allein bei der Aufsichtsbehörde des Begehungsortes. Eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkantons kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn die nach Art. 16 Abs. 1 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet (vgl. POLEDNA, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 mit Hinweisen).»