sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen; entscheidend für die Zuständigkeit der kantonalen Behörde ist somit der Ort, an dem die das Einschreiten der Behörde auslösende Tätigkeit stattgefunden hat (Begehungsort; vgl. z.B. TOMAS POLEDNA, in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 14 und N. 2 zu Art. 16; BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 2004, S. 89 ff.