«Nach Art. 14 BGFA bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Wie bereits der Wortlaut nahelegt und auch systematisch durch Art. 16 Abs. 1 BGFA bestätigt wird, werden alle Anwälte, die auf dem kantonalen Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, von der Aufsicht erfasst. Diese bezieht sich somit nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen;