BSG 168.11]). Der Antrag ist somit abzuweisen. 6 III. Zuständigkeit 16. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern, da die Disziplinarbeklagte zwar im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist, die beanstandeten Sachverhalte jedoch ihre Berufsausübung sowohl vor Bundesbehörden als auch im Kanton Solothurn beschlägt. Dem Urteil des BGer 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 4.2 kann Folgendes entnommen werden: