15. Die Disziplinarbeklagte beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Der (allfällige) Anspruch der Disziplinarbeklagten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK bezieht sich auf eine Verhandlung vor einem Gericht. Die Anwaltsaufsichtsbehörde ist kein Gericht (BGE 147 I 219 E 2.3.3). Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist schriftlich (Art. 31 VRPG) und die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet in geheimer Beratung, wobei sie Entscheide auf dem Zirkulationsweg fassen kann (Art. 17 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).