Die entsprechenden Kommentare würden von eingetragenen Rechtsanwälten stammen, welche ihren Monopolbereich gerne ausdehnen würden. Es sei abzulehnen, dass eine Vertretung durch eine mit Berufsausübungsverbot belegte Anwältin auch ausserhalb des Monopolbereichs als berufsmässig gelte, wenn vor Gericht eine Beschwerde eingereicht werde und das Mandat vor dem Berufsausübungsverbot übernommen worden sei. Es seien ausnahmslos Rechtsmaterien angezeigt worden, welche nicht unter das Anwaltsmonopol fallen würden. Im Übrigen stamme die Anzeige des BSV von «interessierter Stelle», wobei es sich eben beim BSV um eine Gegenpartei in einer hart umkämpften personalrechtlichen