Das gleiche gelte in Bezug auf das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, denn klassischerweise würden öffentlich-rechtliche Personalstreitigkeiten nicht unter das Anwaltsmonopol fallen und das führe das Bundesverwaltungsgericht selbst auch so aus. Sie habe darum gestützt auf Treu und Glauben annehmen dürfen, sie sei zur Vertretung berechtigt. Umfasst vom Verbot sei nur der Monopolbereich und dies treffe bei bundepersonalrechtlichen Verfahren gerade nicht zu. Es sei in den jeweiligen Anwaltsgesetzen und Prozessvorschriften nachzuschauen. Sie habe sich an die gesetzlichen Ausnahmen vom Anwaltsmonopol gehalten.