11. In der Stellungnahme vom 21. Mai 2025 verwies die Disziplinarbeklagte auf das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2025, welchem zu entnehmen sei, dass vom Bundesgericht offen gelassen worden sei, ob sie zur Vertretung befugt gewesen wäre. Sie schliesst aus der Formulierung, dass eine Vertretung zulässig gewesen wäre, ansonsten das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung verwiesen hätte. Das Offenlassen der Frage mache deutlich, dass eine disziplinarrechtliche 4 Massnahme sich nicht rechtfertige und schon gar keine Streichung aus dem Anwaltsregister.