Das Berufsausübungsverbot gelte nur im Monopolbereich und sie sehe nicht ein, weshalb es bei ihr auch vor Versicherungsgericht gelten sollte. Dies stelle eine Diskriminierung einer mit einer Disziplinarmassnahme belegten Anwältin gegenüber anderen ausserhalb des Anwaltsmonopols zugelassenen Vertretenden dar. Sie beantragt abschliessend, auf die Anzeigen sei nicht einzutreten.