Die Anzeigerin 1 habe schliesslich zu Unrecht geltend gemacht, sie dürfe ihre Mandantin auch ihr gegenüber nicht vertreten. Und das Bundesverwaltungsgericht informiere sogar im Internet darüber, dass kein Anwaltszwang bestehe und es möglich sei, sich von einer beliebigen Person vertreten zu lassen. Betreffend zweiter Anzeige handle es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit und sie sei der Auffassung gewesen, sie sei zu dieser Vertretung berechtigt, da gemäss § 3 Abs. 1 des Solothurner Anwaltsgesetzes jede handlungsfähige Person zur Vertretung vor Versicherungsgericht berechtigt sei.