Sie verweist dazu auf einen Kommentar zum BGG, nach dem auch nicht registrierte Anwälte und Anwältinnen bzw. ausländische Anwälte und Anwältinnen, welche nicht gestützt auf einen Staatsvertrag zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassen seien, zu einer Vertretung in solchen Verfahren vor dem Bundesgericht zugelassen seien. Sie sei sehr überrascht gewesen, dass das Bundesgericht die Auffassung vertreten habe, sie sei im Beschwerdeverfahren als Vertreterin nicht zugelassen. Die Anzeigerin 1 habe schliesslich zu Unrecht geltend gemacht, sie dürfe ihre Mandantin auch ihr gegenüber nicht vertreten.