6. Ebenfalls am 17. Februar 2025 wurde die zweite Anzeige der Disziplinarbeklagten zugestellt mit der Möglichkeit, innert der bereits angesetzten Frist betreffend der ersten Anzeige zur zweiten Anzeige ebenfalls Stellung zu nehmen. 7. Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 (eingegangen am 27. Februar 2025) ersuchte die Disziplinarbeklagte um eine Fristerstreckung, welche ihr gewährt wurde. Schliesslich teilte sie mit, dass sie um Genehmigung einer kurzen Nachfrist von 2 Tagen, also bis zum 9. März 2025, ersuche.