Bei Durchsicht der hängigen Verfahren der Disziplinarbeklagten bei der Anzeigerin 2, wobei die Disziplinarbeklagte in drei weiteren Fällen als anwaltliche Vertreterin walte, sei dann aufgefallen, dass sie in einem weiteren Verfahren mit Datum vom 13. September 2024 Beschwerde erhoben habe und am 20. und 24. September 2024 weitere Eingaben eingereicht habe. 5. Auch dieser Anzeigerin wurde am 17. Februar 2025 mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt, sie aber – gestützt auf eine schriftliche Mitteilung – über die Art der Erledigung Auskunft wünschen kann, was diese am 19. Februar 2025 getan hat.