4. Am 14. Februar 2025 teilte die Anzeigerin 2 mit, dass die Disziplinarbeklagte trotz Berufsausübungsverbots für einen Mandanten am 10. Februar 2025 eine Beschwerde bei der Anzeigerin 2 eingereicht habe. Sie habe dazu eine Vollmacht vom 3. November 2020 verwendet. Diese Vollmacht wurde eingereicht (pag. 13).