2. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 wurde der Anzeigerin 1 mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt, sie aber – gestützt auf eine schriftliche Mitteilung – über die Art der Erledigung Auskunft wünschen kann. Sie hat darauf nicht reagiert. Sie erhält demnach keine Mitteilung über die Erledigung dieses Verfahrens. 3. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 setzte die Präsidentin i.V. der Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme, bevor über eine allfällige Eröffnung eines Disziplinarverfahrens entschieden werde.