1. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 wies die Anzeigerin 1 die Anwaltsaufsichtsbehörde darauf hin, dass die Disziplinarbeklagte trotz Berufsausübungsverbots gegen die Anzeigerin 1 aktiv sei und auch beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim Bundesgericht in den Monaten Dezember 2024 und Januar 2025 Beschwerden gegen die Anzeigerin 1 bzw. gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedene Unterlagen eingereicht habe.