Dass sie dies vor Gerichten und in Verfahren getan hat, in denen auch Nichtanwälte als Parteivertreter zugelassen sind, ändert nichts daran. Die Disziplinarbeklagte ist (im Nichtmonopolbereich) unter der Bezeichnung, in ihrer Funktion und Eigenschaft als Anwältin aufgetreten und hat damit berufstypische und vom Berufsverbot belegte Tätigkeiten ausgeübt. Damit verstiess sie gegen die ihr auferlegten Berufsverbote. 2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt