Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 2025 27 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. August 2025 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin), Fürsprecherin Marti (Referen- tin), Gerichtspräsidentin Zürcher, Gerichtspräsident Blaser, Ober- richter Zuber, Rechtsanwalt Schnidrig, Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern Anzeigerin 1 und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn Anzeigerin 2 gegen A.________ Disziplinarbeklagte Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeigen vom 29. Januar und 14. Februar 2025 Regeste: Verstoss gegen auferlegtes Berufsausübungsverbot Die gegen die Disziplinarbeklagte verhängten Berufsverbote beziehen sich auf die Ausü- bung des Anwaltsberufs und damit (offenkundig auch) auf berufsmässig ausgeübte be- rufsspezifische Tätigkeiten wie das Auftreten als anwaltliche Parteivertreterin vor Gerichts- behörden. Indem die Disziplinarbeklagte Parteien berufsmässig als Anwältin vor Gerichten vertreten hat, hat sie eine anwaltsberufsspezifische Tätigkeit ausgeübt. Dass sie dies vor Gerichten und in Verfahren getan hat, in denen auch Nichtanwälte als Parteivertreter zu- gelassen sind, ändert nichts daran. Die Disziplinarbeklagte ist (im Nichtmonopolbereich) unter der Bezeichnung, in ihrer Funktion und Eigenschaft als Anwältin aufgetreten und hat damit berufstypische und vom Berufsverbot belegte Tätigkeiten ausgeübt. Damit verstiess sie gegen die ihr auferlegten Berufsverbote. 2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 wies die Anzeigerin 1 die Anwaltsaufsichts- behörde darauf hin, dass die Disziplinarbeklagte trotz Berufsausübungsverbots ge- gen die Anzeigerin 1 aktiv sei und auch beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim Bundesgericht in den Monaten Dezember 2024 und Januar 2025 Beschwer- den gegen die Anzeigerin 1 bzw. gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts und verschiedene Unterlagen eingereicht habe. 2. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 wurde der Anzeigerin 1 mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt, sie aber – gestützt auf eine schriftliche Mitteilung – über die Art der Erledigung Auskunft wünschen kann. Sie hat darauf nicht reagiert. Sie erhält demnach keine Mitteilung über die Erledigung dieses Verfahrens. 3. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 setzte die Präsidentin i.V. der Anwaltsauf- sichtsbehörde der Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellung- nahme, bevor über eine allfällige Eröffnung eines Disziplinarverfahrens entschie- den werde. 4. Am 14. Februar 2025 teilte die Anzeigerin 2 mit, dass die Disziplinarbeklagte trotz Berufsausübungsverbots für einen Mandanten am 10. Februar 2025 eine Be- schwerde bei der Anzeigerin 2 eingereicht habe. Sie habe dazu eine Vollmacht vom 3. November 2020 verwendet. Diese Vollmacht wurde eingereicht (pag. 13). Bei Durchsicht der hängigen Verfahren der Disziplinarbeklagten bei der Anzeigerin 2, wobei die Disziplinarbeklagte in drei weiteren Fällen als anwaltliche Vertreterin walte, sei dann aufgefallen, dass sie in einem weiteren Verfahren mit Datum vom 13. September 2024 Beschwerde erhoben habe und am 20. und 24. September 2024 weitere Eingaben eingereicht habe. 5. Auch dieser Anzeigerin wurde am 17. Februar 2025 mitgeteilt, dass ihr im Diszipli- narverfahren keine Parteistellung zukommt, sie aber – gestützt auf eine schriftliche Mitteilung – über die Art der Erledigung Auskunft wünschen kann, was diese am 19. Februar 2025 getan hat. 6. Ebenfalls am 17. Februar 2025 wurde die zweite Anzeige der Disziplinarbeklagten zugestellt mit der Möglichkeit, innert der bereits angesetzten Frist betreffend der ersten Anzeige zur zweiten Anzeige ebenfalls Stellung zu nehmen. 7. Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 (eingegangen am 27. Februar 2025) ersuchte die Disziplinarbeklagte um eine Fristerstreckung, welche ihr gewährt wurde. Schliesslich teilte sie mit, dass sie um Genehmigung einer kurzen Nachfrist von 2 Tagen, also bis zum 9. März 2025, ersuche. 3 8. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2025, abgegeben erst am 10. März 2025, hielt sie fest, dass sie davon ausgegangen sei, dass das aktuell geltende Berufsausü- bungsverbot nur Bereiche des Anwaltsmonopols betreffen würde. Sie gestehe ein, dass sie tatsächlich am 9. Dezember 2024 eine Beschwerde in ei- ner personalrechtlichen Angelegenheit an das Bundesgericht gemacht habe, nach- dem sie sich vergewissert habe, dass in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht das Anwaltsmonopol nicht gelte. Sie verweist dazu auf einen Kom- mentar zum BGG, nach dem auch nicht registrierte Anwälte und Anwältinnen bzw. ausländische Anwälte und Anwältinnen, welche nicht gestützt auf einen Staatsver- trag zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassen seien, zu einer Vertretung in solchen Verfahren vor dem Bundesgericht zugelassen seien. Sie sei sehr über- rascht gewesen, dass das Bundesgericht die Auffassung vertreten habe, sie sei im Beschwerdeverfahren als Vertreterin nicht zugelassen. Die Anzeigerin 1 habe schliesslich zu Unrecht geltend gemacht, sie dürfe ihre Mandantin auch ihr ge- genüber nicht vertreten. Und das Bundesverwaltungsgericht informiere sogar im In- ternet darüber, dass kein Anwaltszwang bestehe und es möglich sei, sich von einer beliebigen Person vertreten zu lassen. Betreffend zweiter Anzeige handle es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit und sie sei der Auffassung gewesen, sie sei zu dieser Vertretung be- rechtigt, da gemäss § 3 Abs. 1 des Solothurner Anwaltsgesetzes jede handlungs- fähige Person zur Vertretung vor Versicherungsgericht berechtigt sei. Das Berufsausübungsverbot gelte nur im Monopolbereich und sie sehe nicht ein, weshalb es bei ihr auch vor Versicherungsgericht gelten sollte. Dies stelle eine Dis- kriminierung einer mit einer Disziplinarmassnahme belegten Anwältin gegenüber anderen ausserhalb des Anwaltsmonopols zugelassenen Vertretenden dar. Sie beantragt abschliessend, auf die Anzeigen sei nicht einzutreten. 9. Mit Verfügung vom 14. März 2025 stellte die Präsidentin der Anwaltsaufsichts- behörde fest, dass die Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist, und eröffnete gegen sie ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Der Disziplinarbeklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine ausführliche Stellungnahme einzureichen. 10. Am 7. und 28. April 2025 beantragte die Disziplinarbeklagte, die Frist sei ihr zu er- strecken, was ihr jeweils gewährt wurde. Die Stellungnahme hätte spätestens am 19. Mai 2025 eingereicht werden sollen. 11. In der Stellungnahme vom 21. Mai 2025 verwies die Disziplinarbeklagte auf das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2025, welchem zu entnehmen sei, dass vom Bundesgericht offen gelassen worden sei, ob sie zur Vertretung befugt gewe- sen wäre. Sie schliesst aus der Formulierung, dass eine Vertretung zulässig gewe- sen wäre, ansonsten das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung verwiesen hät- te. Das Offenlassen der Frage mache deutlich, dass eine disziplinarrechtliche 4 Massnahme sich nicht rechtfertige und schon gar keine Streichung aus dem An- waltsregister. Sie habe nicht fahrlässig gehandelt, sondern die Rechtslage abgeklärt, wobei sie nicht fündig geworden sei und daher in guten Treuen davon ausgegangen sei, sie sei zur Vertretung vor Bundesgericht befugt. Das gleiche gelte in Bezug auf das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, denn klassischerweise würden öffentlich-rechtliche Personalstreitigkeiten nicht unter das Anwaltsmonopol fallen und das führe das Bundesverwaltungsgericht selbst auch so aus. Sie habe darum gestützt auf Treu und Glauben annehmen dürfen, sie sei zur Vertretung berechtigt. Umfasst vom Verbot sei nur der Monopolbereich und dies treffe bei bundepersonalrechtlichen Verfahren gerade nicht zu. Es sei in den jewei- ligen Anwaltsgesetzen und Prozessvorschriften nachzuschauen. Sie habe sich an die gesetzlichen Ausnahmen vom Anwaltsmonopol gehalten. Dies gelte auch im solothurnischen Verfahren. Es sei jede handlungsfähige Person berechtigt, Parteien vor Versicherungsgericht zu vertreten. Anwaltskollegen hätten sich ihr gegenüber überrascht gezeigt, dass das Sozialversicherungsrecht unter das Berufsausübungsverbot fallen solle. Sie habe den letzten Entscheid (AA 2024 162/165) nicht angefochten, weil sie zu 90% im Sozialversicherungsrecht tätig sei und sowieso beabsichtige, ihre Tätigkeit einzustellen, nachdem sie die bestehenden Fälle abgeschlossen habe. Sie sei überrascht gewesen, dass sofort neue Anzeigen eingereicht worden seien und nun sogar geprüft werde, ob sie im Anwaltsregister gestrichen werde. Dies schade ihr und ihren Mandanten sehr, weil die Berufshaftpflichtversicherung den Vertrag nicht mehr für 3 Jahre habe verlängern wollen. Sodann äussert sie sich zum bereits abgeschlossenen Verfahren AA 2024 162/165, worauf vorliegend nicht einzugehen ist, da dieser Entscheid rechtskräftig ist. Abschliessend hält sie fest, dass mit dem vorliegenden Verfahren versucht werde, das klassische Anwaltsmonopol durch gesetzeswidrige Auslegung auf weitere Ver- fahren auszudehnen, jedoch seien Monopole nicht extensiv, sondern restriktiv aus- zulegen, da sie wirtschaftliche Privilegien darstellen würden und eine enorme Be- deutung für die Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit hätten. Die entsprechenden Kom- mentare würden von eingetragenen Rechtsanwälten stammen, welche ihren Mo- nopolbereich gerne ausdehnen würden. Es sei abzulehnen, dass eine Vertretung durch eine mit Berufsausübungsverbot belegte Anwältin auch ausserhalb des Mo- nopolbereichs als berufsmässig gelte, wenn vor Gericht eine Beschwerde einge- reicht werde und das Mandat vor dem Berufsausübungsverbot übernommen wor- den sei. Es seien ausnahmslos Rechtsmaterien angezeigt worden, welche nicht unter das Anwaltsmonopol fallen würden. Im Übrigen stamme die Anzeige des BSV von «interessierter Stelle», wobei es sich eben beim BSV um eine Gegenpartei in einer hart umkämpften personalrechtlichen 5 Angelegenheit handle und das BSV auch durch die Sparvorhaben im IV-Bereich betroffen sei, weil sie im Vergleich zu anderen Anwältinnen und Anwälten verhält- nismässig viele IV-Renten erkämpft habe. Schliesslich beantragt sie gestützt auf Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ei- ne öffentliche Verhandlung, da die ins Auge gefasste Streichung aus dem Berufs- register krass unverhältnismässig und gestützt auf die beiden Anzeigen nicht ge- setzmässig sei. 12. Dem beigelegten Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2025 (1C_713/2024) lässt sich entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte für eine Klientin eine Beschwerde eingereicht hat. Sie sei dann aufgefordert worden, zur Vertretung trotz befristetem Berufsausübungsverbot Stellung zu nehmen. Auch die Beschwerdeführerin sei di- rekt aufgefordert worden mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle, worauf diese schliesslich noch eine auch von ihr unterzeichnete Beschwerde ein- gereicht habe. Das Bundesgericht hielt schliesslich fest, dass aus diesem Grund die Frage der Vertretungsbefugnis der Disziplinarbeklagten offen bleiben könne. 13. Die Präsidentin der Aufsichtsbehörde nahm mit Verfügung vom 27. Mai 2025 Kenntnis von der Stellungnahme und bestimmte gleichzeitig die Referentin, unter Ansetzung einer Frist an dieselbe bis am 18. Juni 2025, um allfällige Beweismass- nahmen zu beantragen. II. Formelles/öffentliche Verhandlung 14. Die Disziplinarbeklagte hat es bezüglich beider ihr angesetzten Fristen versäumt, fristgerecht zu den Anzeigen Stellung zu nehmen, was insbesondere deshalb über- raschend und auffällig ist, als auch bereits wegen verpasster Fristen mehrere Dis- ziplinarmassnamen gegen die Disziplinarbeklagte ausgesprochen werden mussten und diese so schon an dieser Stelle zu erkennen gibt, dass sich nach wie vor nichts verbessert hat. Dennoch sind ihre Ausführungen im vorliegenden Verfahren zu be- achten (Art. 25 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, BSG 155.21]). 15. Die Disziplinarbeklagte beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Der (allfällige) Anspruch der Disziplinarbeklagten auf Durchführung einer mündli- chen Verhandlung nach Art. 6 EMRK bezieht sich auf eine Verhandlung vor einem Gericht. Die Anwaltsaufsichtsbehörde ist kein Gericht (BGE 147 I 219 E 2.3.3). Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist schriftlich (Art. 31 VRPG) und die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet in geheimer Beratung, wobei sie Entscheide auf dem Zirkulationsweg fassen kann (Art. 17 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Antrag ist somit ab- zuweisen. 6 III. Zuständigkeit 16. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit der Anwalts- aufsichtsbehörde des Kantons Bern, da die Disziplinarbeklagte zwar im Anwaltsre- gister des Kantons Bern eingetragen ist, die beanstandeten Sachverhalte jedoch ihre Berufsausübung sowohl vor Bundesbehörden als auch im Kanton Solothurn beschlägt. Dem Urteil des BGer 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 4.2 kann Folgendes entnommen werden: «Nach Art. 14 BGFA bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte be- aufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Wie bereits der Wortlaut nahelegt und auch systematisch durch Art. 16 Abs. 1 BGFA bestätigt wird, werden alle Anwälte, die auf dem kantonalen Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, von der Aufsicht erfasst. Diese bezieht sich somit nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen; entscheidend für die Zuständigkeit der kantonalen Behör- de ist somit der Ort, an dem die das Einschreiten der Behörde auslösende Tätigkeit stattgefunden hat (Begehungsort; vgl. z.B. TOMAS POLEDNA, in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 14 und N. 2 zu Art. 16; BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 2004, S. 89 ff., 125). Nach Art. 16 Abs. 1 BGFA liegt bei disziplinarischen Verstössen ausserhalb des Regis- terkantons die Verfahrens- und Sanktionszuständigkeit allein bei der Aufsichtsbehörde des Bege- hungsortes. Eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkantons kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn die nach Art. 16 Abs. 1 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde auf die Einleitung ei- nes Verfahrens verzichtet (vgl. POLEDNA, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 mit Hinweisen).» Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BGFA sind für die Aufsicht bezüglich Verfahren vor eid- genössischen Gerichten demgegenüber die Behörden des Registerkantons zu- ständig (POLEDNA, a.a.O., Art. 14 N 7). Erfolgte die beanstandete Handlung aus- serhalb eines Verfahrens, ist auf den Ort abzustellen, an welchem sich die Tätigkeit hauptsächlich zugetragen hat (BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, S. 235). Ist dieser nicht feststellbar, ist die Aufsichtsbehörde des Registerkantons zuständig (BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d’avocat, 2009, N. 2055). Vorliegend erfolgten die in der Anzeige beanstandeten Handlungen einerseits im Zusammenhang mit Verfahren vor Bundesbehörden bzw. vor Gerichten im Kanton Solothurn. Dritte können aufsichtsrechtliche Anzeigen bei der Aufsichtsbehörde des Register- kantons oder des Verfahrenskantons einreichen (POLEDNA, a.a.O., Art. 15 N 9). Be- trifft eine Anzeige Verfahren in mehreren Kantonen, entspricht es kaum Sinn und Zweck des Gesetzes, dass sich gleichzeitig mehrere Aufsichtsbehörden parallel mit Anzeigen mit denselben Vorwürfen befassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – in der Sache ausschliesslich dieselben Vorwürfe (beispielsweise Handeln gegen das durch die Registerbehörde ausgesprochene Berufsausübungs- verbot) vorgebracht werden. Erfolgen wie hier die Anzeigen im Registerkanton, der zur Beurteilung eines Teils der Vorwürfe zuständig ist, erscheint es angezeigt, die 7 entsprechenden Vorwürfe, welche in Verfahren in mehreren Kantonen oder in ei- nem Kanton und vor Bundesbehörden begangen worden sind, gesamthaft durch eine einzige Anwaltsaufsichtsbehörde zu beurteilen. Wie es sich verhalten würde, wenn bereits in einem Verfahrenskanton eine Anzeige erfolgt wäre und die ent- sprechende Aufsichtsbehörde mit der Sache befasst wäre, kann vorliegend offen bleiben. Auch wenn eine getrennte Beurteilung möglich wäre und es sich um zwei Anzeigen unterschiedlicher Behörden handelt, macht eine getrennte Beurteilung insbesondere deshalb keinen Sinn, weil es sich um eine Zuwiderhandlung gegen ein von der Anwaltsaufsichtsbehörde des Registerkantons ausgesprochenes Be- rufsausübungsverbot handelt. Auf beide Anzeigen ist folglich einzutreten. IV. Rechtliches, Tätigkeiten während des Berufsausübungsverbotes 17. Mit Entscheid vom 10. Januar 2024 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gegenüber der Disziplinarbeklagten ein Berufsausübungsverbot von drei Monaten ausgespro- chen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern mit Urteil vom 17. Mai 2024 ab, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden konnte. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 wurde der Disziplinarbeklagten mitgeteilt, dass im Entscheid vom 10. Januar 2024 vorgesehen sei, dass das Be- rufsausübungsverbot nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. gegebe- nenfalls 30 Tage nach Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheids des Verwaltungsgerichts in Kraft trete. Sie wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf die Eröffnung des Entscheides am 21. Mai 2024 das Berufsausübungsverbot vom 20. Juni 2024 bis zum 19. September 2024 gelte und im Anwaltsregister eingetra- gen werde. Sie wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sie sämtliche Tätigkei- ten im Monopolbereich zu unterlassen habe. Sie reagierte nicht auf diese Mittei- lung. Am 20. Juni 2024 wurde das befristete Berufsausübungsverbot im Anwaltsregister eingetragen und die kantonalen Gerichtsbehörden entsprechend informiert. Mit Datum vom 21. Juni 2024 hat die Disziplinarbeklagte schliesslich gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 17. Mai 2024 eine Beschwerde beim Bundes- gericht eingereicht, wobei sie keine aufschiebende Wirkung beantragt hat. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 reichte sie korrigierte Beschwerdedoppel nach und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Bundesgericht lud daraufhin mit Verfügung vom 25. Juni 2024, eingegangen bei der Anwaltsaufsichtsbehörde am 26. Juni 2024, ein, zu den Anträgen der Diszi- plinarbeklagten Stellung zu nehmen und hielt fest, dass bis «zum Entscheid über das Gesuch (…) alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben» haben. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung so- dann abgewiesen. 8 Somit galt das damalige (erste) Berufsausübungsverbot vom 20. Juni bis zum 24. Juni sowie ab 1. Juli bis mindestens zum 19. September 2024. Wie es sich mit dem Zeitraum zwischen dem 24. Juni und dem 1. Juli 2024 verhält, kann wie schon im Verfahren AA 2024 162/165 auch hier offen bleiben, da erneut keine Handlungen der Disziplinarbeklagten in diesem Zeitraum zu beurteilen sind. 18. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2024 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gegenüber der Disziplinarbeklagten ein erneutes, zweites Berufsausübungsverbot von zwölf Monaten ausgesprochen. Dagegen wurde keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das befristete Berufsausübungsverbot hat demnach am 19. November 2024 zu laufen begonnen und gilt noch bis zum 18. November 2025. 19. Der Disziplinarbeklagten werden in der ersten Anzeige das Einreichen von je einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht in einer personalrechtlichen Angelegenheit vorgeworfen. Diese der Disziplinarbeklagten hier vorgeworfenen Handlungen betreffen den Zeit- raum, während der das 12-monatige Berufsausübungsverbot (AA 2024 162/165) bereits gegolten hat. In der zweiten Anzeige werden der Disziplinarbeklagten Handlungen vom 13., 20. und 24. September 2024 sowie vom 10. Februar 2025 vorgeworfen. Da der 20. und 24. September 2024 in die Zeit nach dem Ende der Gültigkeit des ersten Berufs- ausübungsverbots aber vor Geltung des zweiten fallen, sind diese hier nicht zu be- urteilen. Es geht im vorliegenden Verfahren also um die beiden Beschwerden, wel- che die Disziplinarbeklagte am 13. September 2024 und am 10. Februar 2025 bei der Anzeigerin 2 eingereicht hat. 20. Im Entscheid AA 2024 162/165 wurde die Disziplinarbeklagte deutlich darauf auf- merksam gemacht, im Zusammenhang mit der Begleitung eines (ehemaligen) Kli- enten an eine Verhandlung vor dem KESGer, dass zu ihren Gunsten noch davon ausgegangen werde, dass keine Tätigkeit im Monopolbereich und damit kein Ver- stoss gegen das Berufsausübungsverbot vorliege, wenn es auch damals schon Bedenken erweckt habe. Die Anwaltsaufsichtsbehörde behielt sich ausdrücklich vor, allfällige weitere derar- tige Tätigkeiten umfassend in tatsächlicher Hinsicht abzuklären und in rechtlicher Hinsicht anderweitig zu würdigen. Die Disziplinarbeklagte wurde darauf aufmerk- sam gemacht, dass Anwältinnen und Anwälte im Grundsatz während der Dauer ei- nes Berufsausübungsverbotes Rechtsvertretungen vor Gerichten und Behörden zu unterlassen hätten. 21. Nach der Praxis des Bundesgerichts untersteht die gesamte Tätigkeit eines An- walts oder einer Anwältin, auch diejenige ausserhalb des Monopolbereichs, der Aufsicht (BGer 2C_164/2003, 25. März 2024, teilweise publiziert in BGE 150 II 308). Das Bundesgericht führte aus, dass in Disziplinarangelegenheiten ein weites Verständnis der Ausübung des Anwaltsberufs gelte, um die Öffentlichkeit zu schüt- zen und den Ruf und die Würde des Berufs zu wahren. Gefordert wird lediglich, 9 dass die Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf in Zusammenhang stehe, so dass die ge- samte Erwerbstätigkeit der Anwälte und Anwältinnen unter das anwaltsrechtliche Disziplinarrecht falle, wenn sie mit einer bestimmten Tätigkeit im Hinblick auf die besonderen anwaltlichen Fähigkeiten und Kenntnisse beauftragt werden (BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.1.1.) Wenn Anwältinnen oder Anwälte als Parteivertreter vor Gerichten im Nichtmono- polbereich auftreten, darf angenommen werden, dass sie im Hinblick auf ihre Fähigkeiten und Kenntnisse damit beauftragt worden sind und die Tätigkeit auch im Nichtmonopolbereich der disziplinarischen Aufsicht untersteht. Die angezeigten Sachverhalte betreffen das Verhalten der Disziplinarbeklagten in Gerichtsverfahren vor Versicherungsgericht im Kanton Solothurn, vor Bundesver- waltungsgericht und vor Bundesgericht im Nichtmonopolbereich. Die Disziplinarbe- klagte ist unter der Bezeichnung «Rechtanwältin» und unter Verwendung einer schriftlichen Anwaltsvollmacht als Vertreterin aufgetreten und hat vor den Gerichten Parteien vertreten, in Verfahren, in denen kein Anwaltsmonopol besteht. Zu prüfen ist, ob die Disziplinarbeklagte dennoch gegen das ihr von der Anwaltsaufsichts- behörde auferlegte Berufsausübungsverbot verstossen hat. 22. Auch die Vertretung ausserhalb des Monopolbereichs gehört zu den berufstypi- schen Tätigkeiten eines Anwalts (BGE 150 IV 470). Die (anwaltsberufstypische) Verfahrensvertretung auch ausserhalb des Monopol- bereichs ist gegenüber der Vertretung durch Nichtanwälte in verschiedener Hin- sicht privilegiert, etwa: - im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege können nur Anwältinnen und An- wälte beigeordnet werden; - Parteikosten werden nur bei berufsmässiger anwaltlicher Vertretung zugespro- chen, mitunter gelten für Anwältinnen und Anwälte höhere Ansätze (vgl. z.B. Art. 10 VGKE, SR 173.320.2); - Zustellung von Akten anstatt Einsichtnahme vor Ort (Praxis); - Anwaltsgeheimnis und Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Vorteile auch ausserhalb des Monopolbereichs werden damit gerechtfertigt, dass registrierte Anwältinnen und Anwälte bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Berufspflichten unterstehen, behördlich beaufsichtigt sind und Disziplinar- sanktionen unterliegen. 23. Die gegen die Disziplinarbeklagte verhängten Berufsverbote beziehen sich auf die Ausübung des Anwaltsberufs und damit (offenkundig auch) auf berufsmässig aus- geübte berufsspezifische Tätigkeiten wie das Auftreten als anwaltliche Parteivertre- terin vor Gerichtsbehörden. Indem die Disziplinarbeklagte Parteien berufsmässig als Anwältin vor Gerichten vertreten hat, hat sie eine anwaltsberufsspezifische Tätigkeit ausgeübt. Dass sie dies vor Gerichten und in Verfahren getan hat, in de- nen auch Nichtanwälte als Parteivertreter zugelassen sind, ändert nichts daran. Die Disziplinarbeklagte ist (im Nichtmonopolbereich) unter der Bezeichnung, in ihrer Funktion und Eigenschaft als Anwältin aufgetreten und hat damit berufstypische 10 und vom Berufsverbot belegte Tätigkeiten ausgeübt. Damit verstiess sie gegen die ihr auferlegten Berufsverbote. 24. Die Disziplinarbeklagte macht geltend, dass ihr berufstypische Tätigkeiten im Nichtmonopolbereich nicht verboten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Berufsausübungsverbot nur im Monopolbereich (BGer 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.3; 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 5.3; 2C_640/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.6; 7C_747/2021 vom 30. März 2023 E 4.3.; 2C_33/2024 vom 13. Februar 2024 E. 5.4). Nach dieser Rechtsprechung kann ein mit Berufsverbot belegter registrierter An- walt trotzdem ausserhalb des Monopolbereichs tätig sein und namentlich Klienten in Verfahren ausserhalb des Geltungsbereichs des Anwaltsmonopols vertreten. Darin liegt jedenfalls dann ein Wertungswiderspruch, wenn das Berufsverbot – wie im vorliegenden Fall – wegen Verletzung von Berufspflichten in Verfahren ausser- halb des Monopolbereichs verhängt worden ist. Wenn auch die Tätigkeit ausser- halb des Monopolbereichs der Disziplinaraufsicht unterliegt, was nach der Recht- sprechung insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Anwalt im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse beauftragt wird, dann muss mit einem Be- rufsverbot die Parteivertretung und andere berufsspezifische Tätigkeiten auch aus- serhalb des Monopolbereichs untersagt werden können. Andernfalls würde diese strengste aller Disziplinarmassnahmen nicht wirken. Die Disziplinarbeklagte wurde im Hinblick auf ihre besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse beauftragt und ist – wie bereits ausgeführt – in ihrer Funktion, Eigen- schaft und Bezeichnung als Anwältin bzw. Rechtsvertreterin vor Gerichten aufge- treten. Nach dem Gesagten stellte dies auch ausserhalb des Monopolbereichs eine Verletzung der ihr auferlegten Berufsausübungsverbote dar. Dies gilt umso mehr, als die Disziplinarbeklagte in den Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, Bun- desgericht und Versicherungsgericht im Kanton Solothurn durch ihre Klienten of- fensichtlich bereits vor Gültigkeit des ersten Berufsausübungsverbots beauftragt wurde. Zudem wurde sie klar als registrierte Anwältin und nicht etwa in einer ande- ren Funktion beauftragt. Es bestand damit ein Anwaltsmandatsverhältnis. Davon scheint im Übrigen auch die Disziplinarbeklagte auszugehen, sprach sie doch von der von ihr Vertretenen als von ihrer «Mandantin», was auf eine anwaltliche Vertre- tung hindeutet. 25. An dieser Einschätzung ändert auch die Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 15. Juli 2025 (A-1866/2025) nichts. Dort wurde festgehalten, dass die Disziplinarbeklagte zur Vertretung in diesem Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht zugelassen werde, weil das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) keine Beschränkung auf registrierte Anwältinnen und Anwälte kenne, das Berufsausübungsverbot nicht ausdrücklich auf Tätigkeiten ausserhalb des Monopolbereichs ausgedehnt worden sei, deshalb eine Vertretung zulässig sei, nachdem die Vertretene dies in Kenntnis des ausgesprochenen Berufsausübungsverbots wünsche. 11 Diesbezüglich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Kanton Bern keine ge- setzliche Grundlage für eine solche explizite Ausdehnung auf Tätigkeiten ausser- halb des Monopolbereichs besteht. Entscheidend ist, wie oben bereits ausgeführt (Ziff. 22), dass auch eine Tätigkeit als Anwalt oder Anwältin vor Bundesverwal- tungsgericht der Aufsicht durch die Anwaltsaufsichtsbehörde unterliegt. Weil diese Vertretung der Aufsicht unterliegt und eine berufstypische Tätigkeit darstellt, ist sie vom sachlich nicht begrenzten Berufsausübungsverbot umfasst. 26. Die Disziplinarbeklagte hat folglich in mindestens vier Fällen gegen das ihr aufer- legte Berufsausübungsverbot verstossen. V. Sanktion 27. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, wel- che von einer Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsausübungsverbot rei- chen. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Ver- warnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes und dauerndes Be- rufsausübungsverbot. Einzig wenn ein befristetes oder dauerndes Berufsausü- bungsverbot ausgesprochen wird, kann die Sanktion mit einer zweiten Sanktion verbunden werden, der Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Somit ist festzuhalten, dass als Disziplinarmassnahme keine Löschung aus dem Anwaltsregister möglich ist, auch wenn die Disziplinarbeklagte dies in ihren Einga- ben immer wieder erwähnt hat. 28. Die Disziplinierung der fehlbaren Anwältin bzw. des fehlbaren Anwalts hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (POLEDNA, in: Fell- mann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 106 Ia 121). Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das beruf- liche Vorleben der Anwältin bzw. des Anwalts (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientie- ren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, die fehlbare Anwältin bzw. den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.). 29. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwen- dung. Ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wieder- holten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (POLEDNA, a.a.O., Art 17 N 32). Eine Busse liegt im «Mittelfeld» der disziplinarischen Sanktionen. Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhält- nissen der Anwältin bzw. des Anwalts zu bemessen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 33 12 ff.). Das befristete Berufsausübungsverbot ist schliesslich die strengste noch spezi- alpräventiv wirkende Sanktion, während das dauernde Berufsausübungsverbot die strengste Disziplinarmassnahme überhaupt darstellt. Sie darf erst ausgesprochen werden, wenn davon auszugehen ist, dass eine andere, auf Besserung zielende Massnahme wirkungslos bleiben würde (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 38). 30. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Disziplinarbeklagte seit dem 9. Juni 2017 im Anwaltsregister eingetragen ist. Sie wurde bereits mit den Entscheiden der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 30. August 2022 (AA 2022 19), vom 10. Januar 2024 (AA 2023 91) sowie vom 14. Oktober 2024 teilweise wegen derselben Verstösse – Handlungen trotz Berufsausübungsverbots und Fristver- säumnisse – diszipliniert. Im ersten Verfahren wurde der Disziplinarbeklagten eine Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 und im zweiten Verfahren ein befristetes Be- rufsausübungsverbot von drei Monaten auferlegt. Im dritten Verfahren wurde schliesslich ein befristetes Berufsausübungsverbot von 12 Monaten ausgespro- chen, wobei es bereits damals neben den Fristversäumnissen um Handlungen während der Geltung des ersten Berufsausübungsverbots ging. 31. Erneut hat die Disziplinarbeklagte in vier Fällen während der Geltung des Berufs- ausübungsverbots Handlungen als Anwältin vorgenommen, teilweise gar mehrfach. Diese Verletzungen der Berufsregeln wiegen umso schwerer, als die Disziplinarbe- klagte offensichtlich aus den bisherigen Verfahren wegen anderer und derselben Verstösse gegen die Berufsregeln keine Lehren gezogen hat und keine Anstalten getroffen hat, aus denen sich erkennen liesse, dass sie sich künftig an die Berufs- regeln halten will. Dies betrifft nicht nur die Nichteinhaltung des Berufsausübungs- verbots, sondern zeigt sich gerade auch an den verpassten Fristen gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde in diesem Verfahren. Diese wiederholte und bewusste Inkaufnahme bzw. gar vorsätzlich begangene Ver- letzung von grundlegenden und wesentlichen Berufsregeln, wozu die Beachtung eines disziplinarisch ausgesprochenen Berufsausübungsverbots zählt, legt ein Be- rufsverständnis offen, welches inakzeptabel ist. Nachdem eine Busse, ein auf drei Monate befristetes Berufsausübungsverbot, ge- folgt von einem auf 12 Monate befristeten Berufsausübungsverbot nicht ausge- reicht hat, um die Disziplinarbeklagte zu einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsre- geln anzuhalten, kommt nur noch ein befristetes Berufsausübungsverbot von ma- ximaler Dauer (24 Monate) oder ein unbefristetes Berufsausübungsverbot in Frage. Zudem scheint das Aussprechen nur einer Disziplinarmassnahme als ungenügend. 32. Wurde im Rahmen des letzten Verfahrens (AA 2024 162/165) noch ausgeführt, dass ein unbefristetes Berufsausübungsverbot gerade noch nicht in Frage kommt, hat sich die Situation durch das vorliegende Verfahren geändert. Dies gilt umso mehr, als die Disziplinarbeklagte im Rahmen des letzten Verfahrens bereits darauf hingewiesen wurde, dass auch die Häufung mehrerer mittelschwerer Verstösse, die für sich alleine nicht zu einem dauernden Berufsausübungsverbot führen könn- ten, ein dauerndes Berufsausübungsverbot rechtfertigen könne (FELLMANN, a.a.O., 13 Art. 17 N 39). Hinzu kommt, dass bisher im Zusammenhang mit den verpassten Fristen davon ausgegangen wurde, dass die Verstösse nicht zum eigenen Vorteil geschehen sind, was vorliegend ebenfalls anders zu beurteilen ist: Es handelte sich um eine berufsmässige Vertretung, für die ein Honorar bezahlt wird. Dies und die Tatsache, dass es sich um Verstösse handelt, für die die Disziplinarbeklagte bereits einmal diszipliniert wurde, wiegen schwer. Einmal mehr zeigte sich die Disziplinarbeklagte zudem völlig uneinsichtig. Zwar führte sie aus, sie habe sich dazu entschlossen, die bestehenden Mandate weiter- zubearbeiten und abzuschliessen und dass sie möglichst keine neuen Mandate mehr annehmen wolle, doch ist sie – wie bereits im Entscheid AA 2024 162/165 festgehalten – immer noch unter Verletzung der Berufsregeln als Anwältin tätig. Es hat sich nach wie vor nichts geändert, weshalb ein befristetes Berufsausübungs- verbot im bisherigen Umfang nicht mehr ausreicht. Als strengste Disziplinarmassnahme ist das unbefristete Berufsausübungsverbot erst zulässig, wenn angenommen werden muss, eine andere Massnahme bleibe ohne Wirkung. Dies ist erst der Fall, wenn entweder wiederholte schwere Verlet- zungen vorliegen oder wenn ein Verstoss vorliegt, der eine weitere Berufsausü- bung unter dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen geradezu ausschliesst, wo- bei auch eine Häufung von mittelschweren Verstössen ein dauerndes Berufsausü- bungsverbot rechtfertigen kann (POLEDNA, in: Fellmann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 38 f.). Aus diesen Gründen ist entweder gerade noch ein befristetes Berufsausübungs- verbot, jedoch von maximaler Dauer, oder ein unbefristetes Berufsausübungsver- bot angemessen. Die bereits ausgesprochene Disziplinarbusse und die beiden be- fristeten Berufsausübungsverbote fallen bei der Entscheidung über die Sanktion ebenfalls ins Gewicht. Das Verschulden wiegt schwer. Obwohl erneut (konkrete) Hinweise fehlen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit bessern könnte und ein künftiges einwandfreies berufliches Verhalten der Dis- ziplinarbeklagten nach Ablauf eines erneut befristeten Berufsausübungsverbots wieder gewährleistet wäre, so dass eigentlich ein dauerndes Berufsausübungsver- bot sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wie auch in Berück- sichtigung des Zwecks der Disziplinarmassnahme als einzige gebotene und ver- hältnismässige Sanktion übrig bleiben dürfte, wird zu Gunsten der Disziplinarbe- klagten nochmals davon ausgegangen, dass ein befristetes Berufsausübungsver- bot von maximaler Dauer ausreichend ist und ihr diese vierte Disziplinarmassnah- me endlich klar macht, dass sie sich immer an alle Berufsregeln zu halten hat. Soll- te es erneut zu Verstössen gegen die Berufsregeln kommen, auch zu Handlungen gegen das Berufsausübungsverbot, muss die Disziplinarbeklagte jedoch damit rechnen, dass auch nur bei einem einzigen Verstoss ein dauerndes Berufsausü- bungsverbot ausgesprochen werden wird. 33. Da die beiden bereits ausgesprochenen befristeten Berufsausübungsverbote bis- her nicht ausreichend waren und die Disziplinarbeklagte ihr Verhalten einmal mehr nicht geändert hat, scheint «nur» ein Berufsausübungsverbot, egal ob erneut be- 14 fristet oder unbefristet, nicht ausreichend zu sein. Es ist daher als weitere Mass- nahme eine Busse auszusprechen, die der Disziplinarbeklagten deutlich vor Augen führen soll, dass ein solches Verhalten keinesfalls mehr geduldet wird. 34. Die Busse muss ebenfalls verhältnismässig sein, wobei auch bei der Bemessung der Busse die bereits ausgesprochenen drei Disziplinarmassnahmen zu berück- sichtigen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die erste Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 völlig wirkungslos geblieben ist und daher die hier auszusprechende Busse deutlich höher ausfallen muss. Angemessen ist aus all diesen Gründen eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00. VI. Beginn des befristeten Berufsausübungsverbots 35. Das im Entscheid AA 2024 162/165 ausgesprochene befristete Berufsausübungs- verbot von 12 Monaten gilt noch bis zum 18. November 2025, so dass das vorlie- gend ausgesprochene befristete Berufsausübungsverbot frühestens ab dem 19. November 2025 gelten kann. Weiter ist zu beachten, dass das hier ausgesproche- ne Berufsausübungsverbot zusätzlich entweder erst nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den vorliegenden Entscheid oder – sollte ein Rechtsmittel ergriffen werden – erst 30 Tage nach Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheides des Verwaltungsgerichts in Kraft treten wird. VII. Hinweis im Anwaltsregister 36. Gemäss Art. 18 BGFA gilt ein Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Es ist gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitzuteilen. Zudem ist der Eintrag der Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen. VIII. Kosten 37. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Par- teientschädigung. 15 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen. 2. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in An- wendung von Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ein befristetes Berufsausübungsverbot von 24 Monaten ausgesprochen. Das Berufsausübungsverbot tritt nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen vorliegenden Entscheid bzw. gegebenenfalls 30 Tage nach Eröffnung des verfahrens- abschliessenden Entscheides des Verwaltungsgerichts in Kraft, frühestens aber am 19. November 2025. 3. Der Eintrag der Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister ist mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen. 4. Das befristete Berufsausübungsverbot ist sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mitzuteilen. 5. Der Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA weiter eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 auferlegt. 6. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 2’500.00 werden der Disziplinarbe- klagten zur Zahlung auferlegt. 7. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 8. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 9. Der Anzeigerin 2 wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 21. August 2025 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in 16 Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. 17