3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 werden der Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 5. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 30. Juli 2025 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: