Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren. Dennoch erscheint eine Verwarnung im Sinne eines mahnenden Winks, mit welchem die Disziplinarbeklagte veranlasst werden soll, sich inskünftig untadelig zu verhalten und Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen, zu unterlassen, gerade noch als ausreichend. V. Kosten