Es ist störend, dass der Anzeiger, der sich wohl als einziger von Anfang an der Problematik bewusst war, sich nun darauf beruft und ein Verfahren gegen die Disziplinarbeklagte veranlasst hat. Dies ändert aber an der Sachlage nichts, insbesondere nicht für den Scheidungsklienten, der von der Disziplinarbeklagten nicht einmal informiert worden ist. Dies wiegt schwer. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren.