Deshalb wäre nach der objektiven Einschätzung eine Verwarnung grundsätzlich nicht mehr genügend, um dem Ausmass der Berufsregelverletzung gerecht zu werden. Jedoch ist vorliegend – subjektiv – auch zu beachten, dass die Disziplinarbeklagte vom Anzeiger um eine Mediation gebeten wurde, wobei diesem, aber zu Beginn nicht der Disziplinarbeklagten, bekannt war, dass sie den Ehemann seiner neuen Partnerin vertritt und er sogar mit seiner eigenen Ehefrau darüber gesprochen hat, die Disziplinarbeklagte aber nicht darauf aufmerksam gemacht hat.