Mit der Niederlegung der Mediation hat sie selbst deutlich zu erkennen gegeben, dass ihr die Problematik bewusst war. Es musste ihr also auch damals schon bewusst gewesen sein, dass sie das andere Mandat ebenfalls hätte beenden müssen. Deshalb wäre nach der objektiven Einschätzung eine Verwarnung grundsätzlich nicht mehr genügend, um dem Ausmass der Berufsregelverletzung gerecht zu werden.