Die Disziplinarbeklagte wurde 2014 patentiert und ist seit 2021 als Anwältin tätig. Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens ist nichts Negatives bekannt. Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Die Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandats(fort)führung und das Vorliegen eines Interessenkonflikts von Anfang an, also nach Bekanntwerden der Konstellation zwischen An-