17 N 15 und 23 ff.; zu den vergleichbaren früheren kantonalrechtlichen Sanktionen M. STERCHI, , Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, N 1 vor Art. 29 und N 4 zu Art. 34, je mit weiteren Hinweisen). Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts und die Missachtung der gegenüber einer anderen Klientschaft gleichermassen geltenden Treuepflicht ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern.